Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
SchaumwZwStV§ 6 Sicherheitsleistung
Stand: 07.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/6#abs-1 (1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes fest. Es überprüft regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/6#abs-2 (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
BGBl. 2021 I S. 3602
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
BGBl. 2011 I S. 1308
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