Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

SchaumwZwStV

§ 6 Sicherheitsleistung

Stand: 07.09.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/6#abs-1 (1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes fest. Es überprüft regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/6#abs-2 (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

§ 5 § 6a